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Helfen bringt Freude

Hilfeleistungen / Beihilfen für in Not geratene Bedienstete der Hessischen Polizei oder deren Angehörige

Das Netz der Sozialversicherungen ist in Deutschland und der EU relativ engmaschig geknüpft.


Bei ganz besonderen Fallkonstellationen kann es leicht vorkommen, dass jemand durch die Maschen dieses Netzes fällt.


Bei Krankheit oder Tod in jungem Alter sind die angesammelten Dienstjahre und die damit verbundenen finanziellen Mittel für die Hinterbliebenen noch nicht ausreichend erworben. Auch Witwen-/Rentenversorgung kann, bei nicht ausreichender Vorsorge in den 1960er Jahren und z.B. einer doppelten Pflegesituation heute, für Polizeibedienstete und/oder deren Angehörige zu einer Unterversorgung führen. Addieren sich diese Probleme, dann entsteht eine Notlage in der wir unterstützend und helfend tätig werden können, wenn die Voraussetzungen nach der Satzung vorliegen.


Fallbeispiele:

(Namen oder sonstige Hinweise auf die betroffene Person wurden aus verständlichen Gründen anonymisiert)


Die nach unserer jeweils gültigen Satzung möglichen finanziellen Hilfen reichen weit in die vergangenen Jahre zurück. Ein Beispiel aus dem Jahr 2013 und ein Beispiel aus dem Jahr 2014 sollen stellvertretend für die Art unserer Hilfestellung stehen.


Fall 1:

Die im vorzeitigen Ruhestand befindliche Angestellte Frau K. ist ernsthaft erkrankt. Eine Therapie unter besonderer klinischer Begleitung mit durchaus realen Chancen einer Heilung ist gegeben. Um an der Therapie teilnehmen zu können, muss sie einen finanziellen Anteil erbringen, was ihr mit ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich ist. Wir haben nach der notwendigen Prüfung diesen Selbstkostenanteil übernommen und das bisher vorliegende Ergebnis der Therapie ist sehr erfolgversprechend.


Fall 2:

Eine noch im Dienst befindliche Beamtin, Frau G., Mutter eines schwerbehinderten Kindes, bat um unsere Unterstützung. Neben der medizinischen Versorgung mangelte es vor allem in der behinderten gerechten Ausstattung im Wohn- und Lebensumfeld. Nach eingehender Prüfung unter weitester Auslegung unserer Möglichkeiten nach der Satzung, konnte Frau G. mit einem größeren Betrag geholfen werden.


Beide Beispiele zeigen, wie geholfen werden kann, wenn ein ernsthafter Wille zu Hilfe besteht, aber auch nur dann, wenn die finanziellen Möglichkeiten vorhanden sind. Unsere Mittel erhalten wir aus unseren Aktionen, Broschüren, Konzerten und Spenden. (dazu mehr hier auf unseren Internetseiten)


Aus diesem Grund sind wir für jede finanzielle Unterstützung dankbar!