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Helfen bringt Freude

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: POLIZEISOZIALHILFE HESSEN e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Trebur.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“

2. Der Satzungszweck wird durch Leistungen, Hilfen und Unterstützungen an Polizeibeschäftigte, deren Angehörige und Hinterbliebene verwirklicht.

3. Wir fragen nicht warum jemand in Not geraten ist, sondern helfen, die Not zu verringern.

4. Wir informieren, klären auf, beraten, zeigen Lösungswege, begleiten, betreuen und unterstützen. Wir sind Lotsen, Mediatoren im Kontakt zwischen Betroffenen und Behörden und/oder anderen Einrichtungen. Der Verein unterstützt und fördert u.a. Verkehrserziehung in Vorschulen, Kindergärten, Kinderhäusern und Schulen; Seminare, z.B. Berlin-Seminare, Sportveranstaltungen/ Behindertensport für Polizeibedienstete und Angehörige.

5. Um eine finanzielle Grundlage für die Hilfestellung zu gewährleisten und zur materiellen Sicherstellung der Vereinsarbeit ist der Verein berechtigt, für die satzungsgemäßen Zwecke Spenden entgegen zu nehmen. Zusätzlich führt die Polizeisozialhilfe Hessen e.V. u.a. Benefizveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen für Senioren durch. Weiterhin werden soziale und sicherheitsrelevante Aufklärungs- und Informationsbroschüren erstellt und verteilt.


§ 3

Verwendung des Vereinsvermögens

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Mitglieder des PSHH-Vorstandes können im Rahmen der Ehrenamtspauschale entschädigt werden.


§ 4

Verwendungsklausel für das Vereinsvermögen bei Auflösung

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hessische Polizeistiftung, Friedrich-Ebert-Allee 12, Wiesbaden, Nassauische Sparkasse, IBAN DE59 5105 0015 0555 0000 33, BIC NASSDE55XXX.

2. Die Hessische Polizeistiftung hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden.


§ 5

Mitgliedschaft im Verein

1. Mitglied kann jeder werden, der die Satzungsziele der Polizeisozialhilfe Hessen e.V. unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft kommt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zustande.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

4. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die Mitglieder-Versammlung über den Sachverhalt.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

3. Der Beschluss ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen; das betroffene Mitglied erhält die Entscheidung in Schriftform.


§ 7

Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

1. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

2. Zur Begründung der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr erhoben; über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.


§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem stellvertretenden Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem stellvertretenden Schriftführer,
- Beisitzer.


2. Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis

3. Ist der Vorsitzende verhindert die laufenden Geschäfte wahrzunehmen, so tritt an dessen Stelle der stellvertretende Vorsitzende.


§ 10

Zuständigkeit und Geschäftsführung des Vorstandes

1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.

2. Der Schriftführer fertigt die Sitzungsprotokolle; einschließlich der Be-schlüsse der Mitgliederversammlung. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

3. Die weitere Arbeit des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

4. Die/der schriftlich zu bestellende Datenschutzbeauftragte (DSB) ist für die Einhaltung des BDSG (ab 05.2018 DS-GVO) weisungsfrei gegenüber dem Vorstand mitverantwortlich; notwendige Hilfsmittel hat der Verein zur Verfügung zu stellen.


§ 11

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 (vier) Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Wahl wird mit einfacher Mehrheit entschieden.


§ 12

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Die Sitzungen des Vorstandes sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.

2. Die Einladung erfolgt durch Übersendung der Tagesordnung.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) seiner Mitglieder anwesend sind.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit entschieden.


§ 13

Revisoren

1. Zur kassenmäßigen Überprüfung der Geschäftsführung wählt die Mitgliederversammlung 2 (zwei) Revisoren.

2. Die Revisoren berichten der Mitgliederversammlung über ihr Prüfungsergebnis.


§ 14

Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 (zwei) Wochen durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Vorschläge zur Änderung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Ergänzung der Tagesordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie gemäß § 14 Abs. 1 einberufen wurde und die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist.

5. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.


§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.


§ 16

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Satzung PSHH e.V. 9 Mitgliederversammlung mit einer 2 / 3 – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Hessische Polizeistiftung.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 17

Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung tritt mit dem Tag des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 12.04.2018 in Kraft.

2. Die Satzung von 03.07.1996; geändert 05.1998 und ergänzt am 08.10.2009 und 28.11.2013 tritt damit außer Kraft.

3. Auf Doppelnennungen wird zur besseren Lesbarkeit verzichtet; unter der männlichen Formulierungsform ist immer auch die weibliche Nennungsform zu verstehen.